Artikel 30
Der Artikel 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte klingt zunächst formal.
„Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.“
Aber er ist gerade in der heutigen Zeit von großer Bedeutung. Rechtspopulisten und Rassisten berufen sich immer wieder auf die „Meinungsfreiheit“ (siehe Artikel 19) und tönen „Das wird man doch wohl noch sagen dürfen!“ NEIN! Artikel 30 stellt klar: Meinungsfreiheit findet da ihre Grenze, wo andere Menschen abgewertet werden, wo anderen Menschen die gleichen Rechte abgesprochen werden.
Rassistische Hetze ist nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt!